Kurzarbeit - Kurzarbeitergeld
1. Allgemeines
Kurzarbeitergeld soll den Einkommensverlust der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit ausgleichen. Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III). Es ermöglicht bei vorübergehendem erheblichen Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Im Übrigen bleibt dem Arbeitgeber bei der Einführung von Kurzarbeit das Vergütungsrisiko. Falls die Arbeitsagentur kein Kurzarbeitergeld zahlt, dann ist das nicht die Sache der Beschäftigten. Sie haben dann vielmehr gegen den Arbeitgeber einen Vergütungsanspruch in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Denn es handelt sich hierbei um einen Anspruch aus Annahmeverzug nach § 615 BGB.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
ein erheblichem Arbeitsausfall (§ 96 SGB III) mit Entgeltausfall vorliegt,
die betrieblichen Voraussetzungen (§ 97 SGB III) erfüllt sind,
die persönlichen Voraussetzungen (§ 98 SGB III) erfüllt sind und
der Arbeitsausfall der Agentur
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