Umwandlung - Vermögensübertragung
1. Arten der Vermögensübertragung
Zu unterscheiden ist zwischen der Voll- und der Teilübertragung. Beiden Arten ist gemeinsam, dass Vermögen auf ein bereits existierendes Unternehmen übertragen wird, es also zu keiner Neugründung kommt.
1.1 Vollübertragung
Handelt es sich um eine Vollübertragung von Vermögen i.S.v. § 174 ff. UmwG, wird eine Firma unter Auflösung ohne Abwicklung ihr Vermögen als Ganzes auf eine bereits bestehende Firma übertragen.
1.2 Teilübertragung
Die Teilübertragung gemäß § 177 UmwGkann auf 3 verschiedene Arten erfolgen:
Aufspaltung zur Aufnahme
Abspaltung zur Aufnahme
Ausgliederung zur Aufnahme
2. Ablauf der Vermögensübertragung
2.1 Vollübertragung
Owohl im Gegensatz zur Verschmelzung oder Spaltung die Gegenleistung nicht aus Anteilen oder Mitgliedschaften besteht, sind gemäß § 176 UmwG die Bestimmungen über die Verschmelzung zur Aufnahme anwendbar.
2.2 Teilübertragung
Die Teilübertragung dagegen vollzieht sich nach den Vorschriften über die Spaltung.
3. Folgen für die
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