Mitbestimmung nach Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG)
Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MontanMitbErgG)
1. Anwendungsbereich
In Aktiengesellschaften und GmbHs, die selbst nicht unter den Anwendungsbereich des Montan-Mitbestimmungsgesetzes fallen, die aber ein oder mehrere Unternehmen beherrschen, in denen das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, regelt das Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz die Sicherung der Arbeitnehmerinteressen im Aufsichtsrat. Insoweit ist eine leicht abgeschwächte Form der Montan-Mitbestimmung vorgesehen.
Liegen bei dem herrschenden Unternehmen nach seinem eigenen überwiegenden Betriebszweck die Voraussetzungen für die Anwendung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes vor, so gilt für das herrschende Unternehmen das Montan-Mitbestimmungsgesetz. Dies gilt auch, solange in dem herrschenden Unternehmen das Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes fortbesteht (§ 2 Montan-MitbestErgG).
Liegen bei dem herrschenden Unternehmen diese Voraussetzungen für die Anwendung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes nicht vor, wird jedoch der Unternehmenszweck des Konzerns durch Konzernunternehmen und abhängige Unternehmen gekennzeichnet, die unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallen, so gelten für das herrschende Unternehmen die §§ 5 bis 13 Montan-MitbestErgG
Weiterlesen mit BetriebsratsPraxis24+
Bitte loggen Sie sich in Ihr Nutzerkonto ein, um auf alle Inhalte des Wissenspools zuzugreifen.
BetriebsratsPraxis24+ ist Ihre Adresse für erfolgreiche Mitbestimmung. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und profitieren Sie von praxisnahem Fachwissen.
- Über 4.000 Expertenbeiträge zu allen wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit
- Arbeitnehmerorientierter BetrVG-Kommentar auf dem neuesten Stand
- Über 300 Arbeitshilfen: Checklisten, Mustertexte etc.
- Fortlaufend aktualisierte Gesetze und Urteile im Wortlaut
Sie sind bereits Abonnent?
Sie möchten BetriebsratsPraxis24+ ausprobieren?