Informationsrecht - Spezielle Informationsansprüche
1. Informationsrechte nach Betriebsverfassungsgesetz
Über den allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG hinaus stehen dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz z.B. folgende Informationsrechte zur Verfügung:
Informationen über zeitlichen Umfang, Einsatzort und Arbeitsaufgaben von Leiharbeitnehmern (§ 80 Abs. 2 BetrVG).
Informationen, an welche Mitarbeiter und in welcher Höhe Sonderzahlungen geleistet werden. Dieser Informationsanspruch wird gem. § 80 Abs.2 Satz 2 BetrVG nicht durch das Recht zur Einsichtnahme in die Lohn- und Gehaltslisten erfüllt, vielmehr muss der Arbeitgeber diese Auskünfte schriftlich und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen erteilen (LAG Hessen, 10.12.2018 – 16 TaBV 130/18 – noch nicht rechtskräftig). Der Arbeitgeber ist zur Auskunftserteilung auch gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer verpflichtet und kann dies auch nicht mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Aspekte verweigern. Gem. § 26 Abs. 6 BDSG
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