Allgemeine Aufgaben - Zusammenarbeit mit der JAV
Diese Norm verpflichtet den Betriebsrat zunächst dazu, die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen. Da die eigentliche Durchführung in der Hand des Wahlvorstands für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung liegt, besteht die Verpflichtung des Betriebsrats lediglich in der Vorbereitung der Wahl, d.h. insbesondere
der Bestellung die Bestellung des Wahlvorstands,
der Information der Betroffenen und
der Bereitstellung der erforderlichen Mittel.
Praxistipp:
Zur Unterstützung von jüngeren Beschäftigten und Azubis sowie aus Gründen der Nachwuchsförderung und -gewinnung sollte kein Betriebsrat diese Aufgabe auf die sprichwörtliche 'leichte Schulter' nehmen: JAV-Mitglieder sind die Betriebsräte von morgen!
Außerdem besteht die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Zur Förderung der Belange der Jugendlichen und Auszubildenden hat der Betriebsrat die Vertretung in allen Angelegenheiten nach § 60
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