Allgemeine Aufgaben - Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die - durch die Novellierung des BetrVG im Jahr 2001 - neu eingeführte Norm des § 80 Abs 1 Nr. 2b BetrVG soll nach dem Willen des Gesetzgebers für eine familienfreundlichere Gestaltung der betrieblichen Arbeitszeit sorgen, die es den Arbeitnehmern leichter macht, ihre familiären Pflichten wie die Betreuung eines kleinen Kindes oder pflegebedürftiger Angehöriger mit der Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen unter einen Hut zu bekommen.
Dazu kann der Betriebsrat beim Arbeitgeber ein ganzes Bündel von Maßnahmen beantragen, wie beispielsweise
betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen,
Telearbeitsplätze
familienfreundliche Arbeitszeiten, z.B. Teilzeit,
individuelle Arbeitszeitgestaltung, z.B. Gleitzeit,
verlängerte Elternzeit
Arbeitsbefreiung aus familiären Gründen.
Praxiskommentar zu § 80 BetrVG
Allgemeine Aufgaben - Überblick
Checkliste - Teilzeitarbeit
Musterbetriebsvereinbarung - Förderung/Kinderbetreuung
Musterbetriebsvereinbarung - Gleitzeit
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