Allgemeine Aufgaben - Förderung und Sicherung der Beschäftigung
Angesichts breit angelegter Umstrukturierungen und Fusionen von Unternehmen sind viele Betriebsräte in den vergangenen Jahren mit Personalabbaumaßnahmen konfrontiert gewesen.
Laut Gesetz (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG) sind die Gremien in diesem Zusammenhang aufgefordert, Initiativen zu entwickeln, die die Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern. Ergänzend dazu sieht § 92a BetrVG vor, dass der Betriebsrat als eine Art Co-Manager dem Arbeitgeber Vorschläge zur Beschäftigungssicherung unterbreiten kann, z.B.:
flexible Gestaltung der Arbeitszeit
Abbau von Überstunden
Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit
neue Formen der Arbeitsorganisation
Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe
Qualifizierung der Arbeitnehmer
Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit
Produktions- und Investitionsprogramme
Um dieser mehr als anspruchsvollen Aufgabe gerecht zu werden, kann der Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG dazu Sachverständige (z.B. eine Unternehmensberatung oder die Technologieberatungsstelle einer Gewerkschaft
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