Allgemeine Aufgaben - Antragsrecht des Betriebsrats
Das Recht, Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber beantragen zu können (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), erstreckt sich auf Maßnahmen aller Art - u.a. auch auf die Verbesserung der materiellen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsmethoden, Beseitigung von Alterserschwernissen, Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Betriebsökologie, außerdem auf Maßnahmen zum Gesundheitsschutz.
Hinweis:
Das Antragsrecht ist nicht beschränkt auf die Angelegenheiten, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz ohnehin der Mitbestimmung unterliegen.
Das Antragsrecht kann sich auch auf rein individuelle Angelegenheiten beziehen: So kann der Betriebsrat beispielsweise tätig werden, wenn ein Teilzeitbeschäftigter wegen der Betreuung seines Kindes eine Änderung seiner Arbeitszeit erreichen möchte.
Der Arbeitgeber ist gemäß § 74 BetrVG verpflichtet, sich ernsthaft mit den Anträgen des Betriebsrats auseinanderzusetzen mit dem Ziel eine Einigung herbeizuführen. Ein Kompromiss
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