Kosten der Betriebsratsarbeit - Reisekosten
Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVGReisekosten zu erstatten, die den Betriebsräten durch die pflichtgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Dies ist der Fall, wenn Betriebsräte an Schulungen, an Sitzungen des Konzern- oder Gesamtbetriebsrats teilnehmen oder wenn sie auswärtige Gerichtstermine wahrnehmen müssen.
Als erforderlich anerkannt werden können insbesondere folgende Kosten:
Aufsuchen von außerhalb des Betriebs gelegenen Arbeitsplätzen (Baustellen, Telearbeitsplätze)
Teilnahme an Besprechungen und Sitzungen von Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (BAG, 10.08.1994, 7 ABR 35/93), Ausschüssen, Betriebsversammlungen
Teilnahme an Schulungen
Wahrnehmung auswärtiger Gerichtstermine, aber nur wenn betriebsverfassungsrechtliche Fragen aus der Amtstätigkeit des Betriebsrats zu klären sind (BAG, 11.12.1987 - 7 ABR 14/87)
Teilnahme an Gesprächen mit Behörden
Nicht erforderlich sind dagegen Fahrtkosten, die dem Betriebsratsmitglied durch Nutzung eines eigenen Fahrzeugs entstehen, obwohl z.B. Firmenfahrzeuge oder Sammeltransporte von und zu externen Arbeitsorten in zumutbarer Weise
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