Betriebsvereinbarung - Freiwillige Betriebsvereinbarung
1. Allgemeines
§ 88 BetrVG zählt soziale Angelegenheiten auf, in denen der Betriebsrat die Mitbestimmung nicht - wie in den Fällen des § 87 BetrVG - erzwingen kann, sondern nur auf freiwilliger Basis Betriebsvereinbarungen getroffen werden können. Dabei enthält § 88 BetrVG nur eine beispielhafte und keineswegs eine abschließende Aufzählung der Regelungsgegenstände.
2. Gemeinsamkeiten und Besonderheiten
Auch beim Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen greift der sog. Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG - und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber selbst nicht tarifgebunden ist. Anwendbar sind zudem die allgemeinen Vorschriften für Betriebsvereinbarungen zum Zustandekommen, zur Wirkung sowie zur Kündigung (siehe Fachbeitrag "Betriebsvereinbarung - Allgemeines").
Dagegen entfalten freiwillige Betriebsvereinbarungen nicht automatisch eine Nachwirkung (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Es kann aber eine entsprechende Vereinbarung getroffen
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