JAV - Sonderformen
1. Allgemeines
Die §§ 72 ff. BetrVG regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Gesamt- bzw. Konzern-JAV errichtet werden muss bzw. kann.
2. Gesamt-JAV
Die Errichtung einer Gesamt-JVA setzt voraus, dass es in einem Unternehmen mehrere Betriebe gibt, in denen Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet worden sind. Wenn diese Voraussetzung vorliegt, müssen die Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-JAV auf Unternehmensebene bilden und einen Vertreter dorthin entsenden. Nach § 72 Abs. 2 BetrVG entsendet jede JAV lediglich einen Vertreter in die Gesamt-JAV, abweichende Regelungen sind durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich. Für jeden Vertreter ist außerdem gemäß § 72 Abs. 3 BetrVG mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Hinweis:
Umstritten ist, ob die Errichtung einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung in Unternehmen ohne Gesamtbetriebsrat möglich ist.
Die Geschäftsführung der Gesamt-JAV regelt § 73 BetrVG, der ausdrücklich
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