Zinsen - Allgemeines
1. Allgemeines
Der Arbeitgeber schuldet die Zahlung des Arbeitsentgelts und/oder zusätzlicher Vergütungsbestandteile in der Regel zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die geschuldete Arbeitsvergütung ist allerdings grundsätzlich erst nach der Arbeitsleistung zu entrichten (§ 615 Satz 1 BGB). Das heißt bei einem Arbeitsentgelt, das nach Zeitabschnitten bemessen ist: "nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte" (§ 614 Satz 2 BGB) – üblicherweise also am Monatsende. Individual- oder kollektivrechtlich können andere Fälligkeitszeitpunkte vereinbart werden.
Praxistipp:
Arbeitnehmer haben regelmäßige Ausgaben für Miete, Raten, Versicherungen und vieles mehr. Die Abbuchungen erfolgen zum Monatsende oder zum Monatsanfang – vorausgesetzt, es ist genügend Geld auf dem Konto. Gut – haushalten will gelernt sein. Auf der anderen Seite: Zahlt der Arbeitgeber zu spät, kommt er in Verzug. Und wenn der Arbeitnehmer wegen des Verzugs Soll- oder Dispozinsen zahlen muss, kann er sich das Geld als Verzugsschaden vom Arbeitgeber erstatten
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