Werkvertrag
(§§ 631f. BGB) Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolges gegen eine vereinbarte oder übliche Vergütung. Auf Werkverträge findet Arbeitsrecht keine Anwendung.
Schwierig kann in der Praxis die Abgrenzung des Werkvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung sein. Werden die Arbeitnehmer nicht wesentlich auf Weisung des Unternehmers, der den Werkvertrag erfüllt, tätig, sondern in den Betrieb des Bestellenden eingegliedert, so handelt es sich häufig um Arbeitnehmerüberlassung.
Nach der Rechtsprechung ist von einem Werkvertrag auszugehen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Geschuldet ist allein der Auftragserfolg
Keine Eingliederung des Werkherstellers/Auftragnehmers im Auftragsbetrieb
Werkhersteller oder Auftragnehmer sind nicht weisungsgebunden
Haftung des Werkherstellers/Auftragnehmers
Wenn in einem Unternehmen die zu erledigende Arbeit, meist aus Kostengründen und häufig unter Umgehung tariflicher Standards nur auf dem Papier in Form eines Werkvertrages erbracht wird, liegt meist ein ein sog. "Scheinvertrag" vor
Werkverträge sind im Wirtschaftsleben zwar
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