Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG)
Bundesrecht
Gesetz über Europäische Betriebsräte
(Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) *)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650)
Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Allgemeine Vorschriften | |
Grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung | 1 |
Geltungsbereich | 2 |
Gemeinschaftsweite Tätigkeit | 3 |
Berechnung der Arbeitnehmerzahlen | 4 |
Auskunftsanspruch | 5 |
Herrschendes Unternehmen | 6 |
Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen | 7 |
Zweiter Teil | |
Besonderes Verhandlungsgremium | |
Aufgabe | 8 |
Bildung | 9 |
Zusammensetzung | 10 |
Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter | 11 |
Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums | 12 |
Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige | 13 |
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