Landesarbeitsgericht Sachsen
Beschl. v. 15.07.2022, Az.: 4 TaBVGa 1/22
Gericht: LAG Sachsen
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2022
Referenz: JurionRS 2022, 55109
Aktenzeichen: 4 TaBVGa 1/22
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Leipzig - 13.05.2022 - AZ: 12 BVGa 2/22

Fundstelle:

BB 2023, 51

LAG Sachsen, 15.07.2022 - 4 TaBVGa 1/22

Amtlicher Leitsatz:

Der Betriebsrat ist berechtigt, eine Befragung der Mitarbeiter des Betriebes durch Fragebögen durchzuführen.

In dem Beschlussverfahren
unter Beteiligung von:
...
wegen Unterlassung Mitarbeiterbefragungen
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 4 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Herr ... aufgrund der mündlichen Anhörung der Beteiligten am 15.07.2022
für Rech t erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1-3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13.05.2022 -12 BVGa 2/22- wird

zurückgewiesen.

Gründe

I .

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren weiterhin über die Berechtigung des Betriebsrates eine Mitarbeiterbefragung


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