Beschl. v. 15.07.2022, Az.: 4 TaBVGa 1/22
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Leipzig - 13.05.2022 - AZ: 12 BVGa 2/22
Fundstelle:
BB 2023, 51
LAG Sachsen, 15.07.2022 - 4 TaBVGa 1/22
Amtlicher Leitsatz:
Der Betriebsrat ist berechtigt, eine Befragung der Mitarbeiter des Betriebes durch Fragebögen durchzuführen.
In dem Beschlussverfahren
unter Beteiligung von:
...
wegen Unterlassung Mitarbeiterbefragungen
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 4 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Herr ... aufgrund der mündlichen Anhörung der Beteiligten am 15.07.2022
für Rech t erkannt:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1-3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13.05.2022 -12 BVGa 2/22- wird
zurückgewiesen.
Gründe
I .
Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren weiterhin über die Berechtigung des Betriebsrates eine Mitarbeiterbefragung
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