Mustertext - Rufbereitschaft: Arbeitszeit
Rufbereitschaft und Arbeitszeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Rufbereitschaft leistenden Mitarbeiter sind gemäß den betrieblichen Regelungen verpflichtet, innerhalb von _____ Minuten am Einsatzort zu sein. Dadurch ist ihr Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft örtlich eingeschränkt.
Der Europäische Gerichtshof hat nun durch neue Kriterien bestimmt, wann es sich bei Rufbereitschaftszeiten um Arbeitszeit handeln kann (EuGH, 09.03.2021 – C 580/19):
Danach kann die Pflicht eines Arbeitnehmers,
innerhalb von 20 Minuten
in Einsatzkleidung
mit dem ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug
unter Inanspruchnahme der für dieses Fahrzeug ggf. geltenden Sonderrechte gegenüber der Straßenverkehrsordnung und Wegerechte
die Stadtgrenze seiner Dienststelle zu erreichen,
dann in vollem Umfang Arbeitszeit sein, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Einsätze ergibt, dass diese Einschränkungen sein privates Leben während der Rufbereitschaft objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen.
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Betriebsvereinbarung
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