Checkliste - Rufbereitschaft: Allgemeines

 Arbeitshilfe 

1. Rechtsgrundlage

  • Rufbereitschaft selbst nicht gesetzlich geregelt

  • § 7 Abs. 2 ArbZG regelt die Möglichkeit zur Anpassung der Ruhezeiten bei Rufbereitschaft an die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes; entweder direkt in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung.

  • Rechtsgrundlagen sind in Tarifverträgen und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen geregelt.

2. Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft

  • Nur wenn dies zwischen den Parteien in einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag o.Ä. vereinbart worden ist.

3. Begriffsbestimmung

  • Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich grundsätzlich an einem beliebigen Ort aufhalten darf, aber auf eine entsprechende Aufforderung des Arbeitgebers sich unverzüglich an den Arbeitsort zu begeben hat, um die Arbeit aufzunehmen.

  • Zeit der Rufbereitschaft ist grundsätzlich arbeitsrechtlich Ruhezeit.

  • Sofern der Arbeitgeber konkrete Vorgaben über den Zeitraum macht, innerhalb dessen die Arbeit aufgenommen werden muss, wird durch den Faktor Zeit die Bestimmung des Aufenthaltsortes letztlich durch den


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