Checkliste - Betriebsratstätigkeit: Vergütung
1. Grundsatz und Problematik
§ 37 BetrVG: Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch weiter bestehen.
Während der Amtszeit (und bis zu ein Jahr danach) gilt das Verbot der Benachteiligung oder Begünstigung: Gemäß § 78 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Die Betriebsratsarbeit ist nicht selten sehr komplex, der Betriebsrat muss sich auf hohem Niveau ein umfassendes Wissen im Bereich des Arbeitsrechts, der im Unternehmen eingesetzten Technik u.a. aneignen.
In den vergangenen Jahren / Jahrzehnten sind viele Fälle an die Öffentlichkeit gelangt, wo große Unternehmen an die Betriebsräte sehr hohe Vergütungen gezahlt haben.
Dies kann für beide Seiten zu einer strafrechtlichen Relevanz in den Bereichen Untreue, Bestechlichkeit und Bestechung führen.
Praxistipp:
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