Checkliste - Betriebsratstätigkeit: Vergütung

 Arbeitshilfe 

1. Grundsatz und Problematik

  • § 37 BetrVG: Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

  • Das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch weiter bestehen.

  • Während der Amtszeit (und bis zu ein Jahr danach) gilt das Verbot der Benachteiligung oder Begünstigung: Gemäß § 78 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

  • Die Betriebsratsarbeit ist nicht selten sehr komplex, der Betriebsrat muss sich auf hohem Niveau ein umfassendes Wissen im Bereich des Arbeitsrechts, der im Unternehmen eingesetzten Technik u.a. aneignen.

  • In den vergangenen Jahren / Jahrzehnten sind viele Fälle an die Öffentlichkeit gelangt, wo große Unternehmen an die Betriebsräte sehr hohe Vergütungen gezahlt haben.

  • Dies kann für beide Seiten zu einer strafrechtlichen Relevanz in den Bereichen Untreue, Bestechlichkeit und Bestechung führen.

    Praxistipp:

    Weitere Details zum Thema finden sich auch


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