Der Entwicklungsingenieur ist seit 1997 bei dem Unternehmen tätig und seit 2006 Betriebsratsmitglied. Am 18. Januar 2019 wurde ihm fristlos gekündigt: Er habe Prozessakten aus einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien veröffentlicht und damit gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen. In den Schriftsätzen des Unternehmens seien unter anderem auch gesundheitsbezogene Daten von weiteren Mitarbeitenden unter voller Namensnennung enthalten gewesen. Diese habe er mithilfe eines Zugriffs auf eine sog. Dropbox einem größeren Verteilerkreis offenbart.
Der Kläger dagegen war der Auffassung, dass es keine Vorschrift gibt, die es gebiete, Prozessakten geheim zu halten. Ein Datenschutzverstoß sei auch schon deshalb abzulehnen, weil er ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gehandelt habe. Zudem machte er berechtigtes Eigeninteresse geltend: Er habe das Recht, zu den ihn zutiefst belastenden Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Nachdem bereits das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart den Kündigungsschutzantrag wegen des rechtswidrigen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht abgewiesen hatte, blieb nun auch die Berufung vor dem LAG ohne Erfolg. Wer der Betriebsöffentlichkeit Gesundheitsdaten offenlegt und mit einem Dropbox-Link auch deren Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffne, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben, verletze „rechtswidrig
und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen“. Das rechtfertige eine außerordentliche Kündigung.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätten dem Kläger die Entscheidungsgründe des ArbG zudem noch gar nicht vorgelegen, so die Richter weiter. Außerdem hätte er in dem vorangegangenen Prozess Berufung einlegen können, um in diesem Verfahren seinen Standpunkt darzulegen.
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 25.03.2022 (Az.: 7 Sa 63/21).
Vorinstanz: Urteil des ArbG Stuttgart vom 04.08.2021 (Az.: 25 Ca 1048/19).