Der Kläger parkte seinen VW Transporter am Morgen des 16. Februar 2021 vor Arbeitsbeginn um 7 Uhr auf dem städtischen Parkplatz. Kurz darauf stellte sein Kollege seinen Wagen daneben ab. Als ersterer gegen 9 Uhr zu seinem Wagen zurückkehrte, sah er, dass die rechte Beifahrer- und Schiebetür zerkratzt war.
Daraufhin beschuldigte er seinen Kollegen, die Tat mit dessen Schlüssel begangen zu haben. Videoaufnahmen einer im Transporter installierten Dashcam zeigten zwar nicht die Sachbeschädigung, aber zumindest, dass der Mann an der rechten Seite des Transporters aus seinem Auto ausgestiegen war. Unmittelbar danach war ein Geräusch zu hören, das nach Auffassung des Klägers nur von einem mutwilligen oder vorsätzlichen Zerkratzen des Wagens stammen könne.
Der beklagte Mitarbeiter bestritt die angebliche Sachbeschädigung. Die Tonspur könne auch seine Schritte über den vereisten Parkplatz oder das Geräusch des Einklappens seines Seitenspiegels aufgezeichnet haben. Außerdem könne sie auch nachträglich hinzugefügt worden sein. Abgesehen davon widersprach er der Verwertung der Dashcam-Aufnahmen: Sie seien in datenschutzrechtlich unzulässiger Weise anlasslos erfolgt. Das Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld hat die Klage abgewiesen.
Das LAG Düsseldorf sah in der anlasslosen Aufzeichnung der Dashcam zwar tatsächlich einen Datenschutzverstoß, der aber in Abwägung der Tatsachen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Es kündigte in der mündlichen Verhandlung an, das Video der Dashcam und die beiden Fahrzeuge in Augenschein nehmen zu wollen. Auch ein Sachverständigengutachten sollte gegebenenfalls eingeholt werden.
All das war schließlich nicht nötig, weil sich die Parteien vor der angekündigten Beweisaufnahme einigten – insbesondere im Hinblick darauf, dass beide auch weiterhin zusammenarbeiten. Der Beklagte zahlt nun die volle Summe des geforderten Schadenersatzes in Höhe von 1.725,62 Euro. Davon geht aber nur die eine Hälfte an den Kläger, die andere an eine gemeinnützige Organisation.
Verhandlung am LAG Düsseldorf vom 19.01.2023 (Az.: 13 Sa 624/22).
Vorinstanz: Urteil des ArbG Krefeld vom 16.09.2022 (Az.: 2 Ca 973/22).