Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein No-go. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet jegliche Diskriminierung und Belästigung. Dennoch geschieht es tagtäglich: Jeder elfte Arbeitnehmende hat in den letzten drei Jahren verbale, nonverbale oder physische Belästigungen erlebt. Die gute Nachricht: Betroffene können sich wehren und Arbeitgeber sind zum Handeln verpflichtet.

Opfer von sexuellen Belästigungen sind alle Geschlechter. Doch überwiegend sind Frauen betroffen. Die Täter und Täterinnen kommen von überall her: aus dem Kollegenkreis genauso wie aus der Führungsebene, aus der Kundschaft, der beruflichen Klientel oder aus der Gruppe der Patienten. So skizziert in einem Beitrag das Arbeitgebermagazin Faktor A der Bundesagentur für Arbeit mögliche Verhältnisse von Täter zu Opfer.

In der Gesellschaft herrscht Uneinigkeit darüber, was unter sexuelle Belästigung fällt. Klarheit schafft Ferda Ataman, Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes. Sie erklärt in dem Magazin, dass sexuelle Belästigung keineswegs erst bei körperlichen Übergriffen stattfindet. Vielmehr sei jedes sexualisierte Verhalten, das von der betroffenen Person nicht erwünscht ist und ihre Würde verletzte, eine sexuelle Belästigung.

Ataman weist darauf zudem hin, dass Arbeitgeber nach dem AGG verpflichtet sind, sexuelle Belästigung zu verhindern oder zu beseitigen. Es muss eine Beschwerdestelle eingerichtet werden im Unternehmen, „an die sich Betroffene im Ernstfall wenden können“. Diese Beschwerdestelle muss allen Mitarbeitenden bekannt sein.

Erfährt die Arbeitnehmervertretung von sexuellen Übergriffen, kann sie nach § 17 AGG konkrete Sanktionen vom Arbeitgeber gegen den Täter/die Täterin verlangen. Wird der Arbeitgeber auch dann nicht aktiv, kann der Betriebsrat dagegen klagen.

Betroffene wie Arbeitgeber können sich umfassende Informationen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes einholen. Auch telefonisch werden Hilfe und Beratung angeboten.

Alle wichtigen Informationen zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz für Beschäftigte, Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen hat die Antidiskriminierungsstelle zudem in einem Leitfaden zusammengestellt.

Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist außerdem das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr besetzt.

Info

In extremen Fällen von mehrfacher Belästigung kann ein Betriebsrat ggf. gemäß § 104 BetrVG vom Arbeitgeber wegen wiederholter ernstlicher Störung des Betriebsfriedens die Entlassung oder Versetzung des entsprechenden Mitarbeiters verlangen.

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