Laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes darf die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur „vorübergehend“ erfolgen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Welche Zeitspanne ‚vorübergehend‘ jedoch höchstens umfasst, ist bislang nicht klar definiert. Im Koalitionsvertrag hatte Schwarz-Rot bereits angekündigt, „eine Überlassungshöchstdauerdauer von 18 Monaten gesetzlich“ zu verankern. Zudem sollen „Leiharbeitnehmer künftig
spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden“. Auch das sieht der Gesetzentwurf Agenturmeldungen zufolge vor.
Dass Leiharbeiter nur „vorübergehend“ eingesetzt werden dürfen, dient laut Bundesarbeitsgericht (BAG) zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum andern soll so auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Dabei kommt es laut BAG nicht darauf an, ob und welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen für das Rechtsverhältnis des einzelnen Leiharbeitnehmers zum Entleiher ergeben (BAG, 10.07.2013 – 7 ABR 91/11 ).