„Mit dem gemeinsamen Antrag fordern wir die Bundesregierung auf, das Gesetz zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten („Paketboten-Schutz-Gesetz“) um ein Verbot von Werkverträgen zu erweitern“, sagte die Thüringer Arbeits- und Sozialministerin Heike Werner (Die Linke) laut einer Mitteilung.
Zur Begründung verwies Werner u.a. darauf, in der Branche würden vielerorts „die Arbeitsschutzbestimmungen massiv verletzt“. Zudem seien bei kleinen Firmen, die die Paketzustellung für Online-Versandhandelskonzerne abwickeln, Umgehungen des Mindestlohns, Verstöße gegen Arbeitszeitvorgaben sowie Sozialversicherungsbetrug und Schwarzarbeit zu beobachten.
Nach Angaben der Bremischen Bürgerschaft arbeitet das Gros der Paketzusteller hierzulande nicht unmittelbar bei den (großen) Zustelldiensten. Die Branche sei vielmehr „aufgrund der vielen Sub- und Sub-Subunternehmen hochgradig fragmentiert“ und Werkverträge weit verbreitet. So arbeiteten 79,6 Prozent der Beschäftigten und in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern.
Hohe Arbeitsverdichtung, schlechte Bedingungen
Der Arbeitsalltag der Beschäftigten sei dabei „neben Entgeltverstößen, überlangen Arbeitszeiten und fehlenden Pausen auch gekennzeichnet durch hohe Arbeitsverdichtung, mit Leistungsvorgaben von zum Teil 250 bis 270 Paketen an einem Arbeitstag“, heißt es dazu in der Begründung des Antrags weiter.
In der Vergangenheit hatten auch Gewerkschaften bereits ein gesetzliches Verbot von Werkverträgen in der Paketzustellung nach dem Vorbild der Reglungen in der Fleischindustrie gefordert (wir berichteten).
Der Volltext des Antrages für eine Entschließung zum Verbot von Werkverträgen in Paketbranche findet sich auf den Seiten der Bremischen Bürgerschaft.
Am heutigen Donnerstag hat sich auch der Landtag in Niedersachsen auf Initiative von SPD und Grünen, die dort die Mehrheit haben, in einer ersten Aussprache mit einem ähnlich lautenden Antrag befasst.
Info
Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Erstellung eines vertraglich vereinbarten Werkes gegen Zahlung eines sog. Werklohns. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber also einen konkreten Erfolg, nämlich die Fertigstellung des Werkes, während ein Arbeitnehmer allein seine Tätigkeit erbringen muss, ohne dabei immer einen bestimmten Erfolg erreichen zu müssen.