Der Kläger arbeitete in einer Subway-Filiale, als in einer Nacht drei Männer das Schnellrestaurant betraten. Während der Bestellung kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Gästen und ihm sowie einem seiner Arbeitskollegen. Die Kunden setzten sich zum Essen, doch hatte einer von ihnen, stark betrunken, noch etwas zu sagen: Er nannte den Kollegen, Zitat aus der Gerichtsakte, „Wichser“.
Der Kläger fühlte sich ebenfalls beleidigt und schickte den Mann nach draußen. Von dort rief ihm dieser noch, es folgt ein weiteres unflätiges Zitat, „Hurensohn“ hinterher. Das war zu viel des Schlechten: Der Mitarbeiter folgte ihm und sprang ihn im Außenbereich mit dem Kopf voran hart von hinten in den Rücken. Er selbst blieb mit schweren Wirbelverletzungen am Boden liegen, die er vor Gericht als Arbeitsunfall anerkannt wissen wollte.
Das SG hat seine Klage jedoch abgewiesen, weil die zur Zeit des schadensstiftenden Ereignisses verrichtete Tätigkeit nicht in sachlichem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit des Klägers gestanden habe. Das Anspringen des Gastes sei seiner Art nach nicht auf die Durchsetzung des Hausrechtes oder die Aufrechterhaltung des Hausfriedens und des ungestörten Ablaufes im Schnellrestaurant gerichtet gewesen. Ein solches Verhalten könne „nicht als betriebsdienlich angesehen werden“. Im Gegenteil: Eine derartige körperliche Attacke liege „in keiner Weise im betrieblichen Interesse“.
Das konkrete Handeln des Klägers sei vielmehr aus Ärger über die persönlichen Beleidigungen erfolgt. Es habe die ursprüngliche Auseinandersetzung über das Essen beziehungsweise den Service überlagert und schließlich zu einer „überschießenden Reaktion des Klägers“ auf die als Kränkung empfundene Beleidigung geführt. Der dabei erlittene Gesundheitsschaden sei nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.
Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 19.05.2021 (Az.: S 26 U 1326/19)