Welcher Arbeitgeber stellt einen Bewerber ein, der schon über 70 Jahre alt und nach eigener Aussage „sicherlich nicht klüger als meine Mitbewerbe“ (sic) ist? Das THW jedenfalls nicht, worauf es sich einer Klage wegen Altersdiskriminierung ausgesetzt sah. Das Bundesarbeitsgericht urteilte gegen den Mann, weil er die Absage offensichtlich provozieren wollte (Az.: 8 AZR 238/21).

Der Kläger, ein ehemaliger Oberamtsrat im Bundespresseamt, bewarb sich im Juli 2019 auf eine Stelle als Bürosachbearbeiter. Gefordert war unter anderem ein gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen. Er bewarb sich per E-Mail an die THW-Presse-Adresse statt, wie gefordert, über das Online-Bewerbungssystem. Er sei „Facharbeiter in nahezu allen Verwaltungsangelegenheiten“ und habe einen „wertvollen Mehrwert- an Lebens,- und Berufserfahrungen“. Orthografische Fehler wie diese zogen sich durch die gesamte Bewerbung. Es folgte eine Absage: Das THW habe die grundsätzliche Entscheidung getroffen, keine Arbeitsverhältnisse mit externen Personen zu begründen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Der Bewerber fühlte sich durch die Ablehnung aufgrund seines Alters benachteiligt und klagte auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das BAG entschied, dass die Klage unbegründet ist: Das Verlangen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Zwar sei er durch die Zurückweisung seiner Bewerbung im Hinblick auf andere Personen in einer vergleichbaren Situation benachteiligt worden. Das vom THW verfolgte Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beschäftigten zu schaffen, sei aber legitim.

Ob es auch zulässig ist, spielte hier keine Rolle. Denn eine Würdigung des Inhalts sämtlicher Schreiben des Klägers und seines Verhaltens ergebe, dass er es auf eine Absage angelegt hatte: Ihm sei es vielmehr nur darum gegangen, mit seiner Bewerbung die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung zu schaffen. Dazu zählten nicht nur „zahlreiche ins Auge springende Rechtschreib- sowie Grammatikfehler“. So habe er unter anderem auch sein Alter mehrfach deutlich in den Vordergrund gerückt und seine Bewerbung trotz mehrfacher Aufforderung nicht über das dafür benannte System eingesandt.

Urteil des BAG vom 31.03.2022 (Az.: 8 AZR 238/21).

Vorinstanzen: Urteile des LAG Köln vom 05.02.2021 (Az.: 10 Sa 731/20) und des ArbG Bonn vom 23.06.2020 (Az.: 6 Ca 2380/19).

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