Im konkreten Fall ging es um einen Stationskellner, der Speisen und Getränke verkaufte. Er arbeitete allein an einer Kasse, an der er sich mit einer Karte anmelden musste. Der Arbeitgeber forderte von ihm, jeden Verkauf zu erfassen. Bei geöffneter Kasse war eine ordnungsgemäße Bonierung der verkauften Waren nicht möglich.
Im November 2019 wurden andere Mitarbeitende darauf aufmerksam gemacht, dass die Kassenlade des Kellners über einen längeren Zeitraum offen stand. Bei ihrem Eintreffen arbeitete der Kläger an der Kaffeemaschine. Die Lade der Kasse war nach wie vor geöffnet, seine Kassenkarte lag daneben. Eine daraufhin durchgeführte Kassenkontrolle ergab einen Überschuss von 28,90 Euro. Dem Mann wurde fristlos gekündigt, wogegen er sich mittels einer Kündigungsschutzklage wehrte.
Er habe die Kasse nicht bewusst offen gelassen, argumentierte er. Ein leichter Überschuss könne schnell durch versehentlich zu wenig herausgegebenes Wechselgeld oder den Erhalt eines kleinen Trinkgelds entstehen. Für den Arbeitgeber bestand dagegen der dringende Verdacht, dass der Kellner Verkäufe absichtlich nicht boniert hat. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger recht.
Arbeitnehmer muss Angaben zu Kassendifferenz machen
Das BAG gab nun aber der Revision statt und verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen zurück. Zwar stelle der dringende Verdacht einer Kassenmanipulation einen wichtigen Grund dar, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Das LAG sei aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass nicht angenommen werden könne, dass sich die festgestellte Kassendifferenz absichtlich aufgebaut habe.
Es habe verkannt, dass eine sekundäre Darlegungslast des Klägers greifen könnte. Komme er dieser in einer solchen Prozesslage nicht nach, gelte das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers als zugestanden, soweit es nicht völlig aus der Luft gegriffen sei. Der Kläger habe keine ausreichenden Angaben zu dem von ihm angenommenen „redlichen“ Zustandekommen des Überschusses gemacht. Urteil des BAG vom 27.09.2022 (Az.: 2 AZR 508/21)
Vorinstanzen: Urteile des LAG Hessen vom 23.08.2021 (Az.: 7 Sa 1190/20) und des ArbG Frankfurt am Main vom 25.05.2020 (Az.: 21 Ca 8122/19).