Geklagt hatte die Abteilungsleiterin einer Versicherung. Im August 2018 erhielt sie von ihrer Arbeitgeberin eine Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz. Daraus ging auch das durchschnittliche Vergleichsentgelt („auf Vollzeitäquivalente hochgerechneter statistischer Median“) der männlichen Abteilungsleiter hervor – das über dem Gehalt der Klägerin lag. Sie sah darin eine unzulässige Benachteiligung bzw. Diskriminierung und forderte daher die Differenz für die Monate August 2018 bis Januar 2019.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Göttingen hatte ihrer Klage zuvor stattgegeben, doch war das Urteil in der Berufung vom Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen abgeändert und die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hieß es dort, dass keine ausreichenden Indizien vorlägen, die die Vermutung begründeten, die Frau sei wegen ihres Geschlechts schlechter bezahlt worden.
Vor dem BAG kam es nun zur erneuten Wendung: Schon allein der Umstand, dass das Entgelt der Arbeitnehmerin geringer ist als das der männlichen Vergleichspersonen mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit, begründe diese Vermutung. Die Arbeitgeberin hat jedoch die Möglichkeit, dies zu widerlegen. Ob das in ausreichender Weise geschehen ist, konnte das BAG aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Es verwies die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2021 (Az.: 8 AZR 488/19).
Vorinstanzen: Urteile des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 01.08.2019 (Az.: 5 Sa 196/19) und des Arbeitsgerichts Göttingen vom 29.01.2019 (Az.: 1 Ca 194/18).
Hinweis der Redaktion:
Der individuelle Auskunftsanspruch auf Mitteilung des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von Menschen in vergleichbarer Tätigkeit und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen greift in Betrieben (!) mit i.d.R. mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber gilt (§§ 10, 12 Abs. 1 EntgTranspG). Zudem muss der Arbeitgeber „das Vergleichsentgelt nicht anzugeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird“.