Ein Standortleiter einer Spedition hatte nach einer Beförderung im Jahr 2019 ein mehr als positives Zwischenzeugnis erhalten. Darin wurde ihm u.a. bescheinigt, er habe seinen Arbeitgeber „stets durch qualitativ und quantitativ hervorragende Ergebnisse“ beeindruckt. Vereinbarte Ziele habe er „nachhaltig und mit höchstem Erfolg“ verfolgt.
In einem Abschlusszeugnis vom Januar 2022 hieß es dann jedoch, er habe seine Aufgaben zur „vollen Zufriedenheit“ der Firma erledigt und deren Erwartungen „in jeder Hinsicht gut entsprochen“; abgestimmte Ziele habe er „nachhaltig“ verfolgt. Das bemängelte der Arbeitnehmer, fand damit aber kein Gehör.
Daher klagte er eine Neuformulierung der Leistungsbeurteilung ein und forderte zudem, dass das Zeugnis in Gänze auf Firmenpapier auszufertigen sei. Das Arbeitsgericht Köln gab ihm in vollem Umfang recht und verurteilte das Unternehmen, das Dokument abzuwandeln und erneut auszustellen.
Arbeitszeugnis analog zu sonstiger Korrespondenz
Dagegen ging die Spedition in Berufung, hatte dabei aber nur in geringem Maße Erfolg.
Das Unternehmen könne „nicht dazu verpflichtet werden, das Zeugnis des Klägers vollständig auf Geschäftspapier zu erteilen“, so die Kammer. Denn „unbestritten“ nutze man dort im Schriftverkehr üblicherweise bei mehrseitigen Dokumenten nur am Anfang Firmen- bzw. Geschäftspapier. Entsprechend beschränke sich der Anspruch des Klägers beim Zeugnis auch „auf die erste Seite“. Nur, wenn in externer Kommunikation ausschließlich Firmenpapier verwendet wird, „ist auch ein Arbeitszeugnis hierauf zu erstellen“.
Die vom Arbeitgeber vorgebrachten Argumente, weshalb die Leistung des Mannes schlechter zu bewerten sei als im Zwischenzeugnis, „überzeugten das Gericht jedoch nicht“. So werde zwar behauptet, Ziele seien nicht erreicht worden. Offen bleibe aber nicht nur, „um welche Ziele es sich hierbei handelte“, sondern auch ob dies einvernehmlich vereinbart und realistisch gewesen sind. Daher könne der Mann verlangen, dass „ihm im Zeugnis attestiert, die von ihm erfüllten Aufgaben ‚erfolgreich‘ absolviert zu haben“.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.09.2023 (Az.: 4 Sa 12/23).
Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2022 (Az.: 4 Ca 4218/22).