Arbeitgeber können es Beschäftigten untersagen, einen Hund mit an den Arbeitsplatz zu bringen – insbesondere, wenn er andere Arbeitnehmer stört. Das gilt laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz auch dann, wenn das Tier angeblich als persönlicher Assistent nötig ist und seine Anwesenheit zwischenzeitlich geduldet worden war (Az.: 2 Sa 490/21).

Geklagt hatte eine Verwaltungsangestellte aus einem städtischen Eigenbetrieb, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Nachdem die Frau seit Ende 2017 arbeitsunfähig erkrankt gewesen war, begann sie im Mai 2019 eine Wiedereingliederung in der Verwaltung der Stadtentsorgung, wobei sie ihr Hund am Arbeitsplatz begleitete. Als dann 2020 die Corona-Pandemie ausbrach, verbot der Arbeitgeber das Mitbringen des Tieres zunächst – den Angaben zufolge „im Hinblick auf das unklare Risiko bei Haustieren“. Nach einem Gespräch zeigte die Werksleitung später Entgegenkommen: der Vierbeiner dürfe mit, müsse sich aber im Außenbereich (Terrasse und Garten) aufhalten.

Im Juli 2020 teilte der Arbeitgeber der Frau dann jedoch laut Gericht mit, man sehe das Experiment „als gescheitert an“. So sei das Tier entgegen der Absprache ohne Leine ins Gebäude gekommen und störe Mitarbeiter und Betriebsabläufe. Da zudem von dem „nicht sozialisierten Hund“ eine „Bedrohung“ ausgehe, werde dessen Mitnahme in den Betrieb für die Zukunft verboten.

Keine Rechtsgrundlage für Hund am Arbeitsplatz

Dagegen klagte die Angestellte mit der Begründung, sie werde sie wegen ihres Handicaps benachteiligt. Schließlich sei ihr Gefährte ein Assistenzhund und auch auf der Arbeit unverzichtbar. Deshalb müsse sie entweder ein Einzelbüro erhalten oder einen (dauerhaften) Homeoffice-Arbeitsplatz eingerichtet bekommen.

Sowohl das Arbeitsgericht Ludwigshafen als auch das das LAG sahen das jedoch anders: Es gebe „keine gesetzliche Regelung, aufgrund derer die Beklagte die Mitnahme des Hundes der Klägerin an ihren Arbeitsplatz gestatten müsste“, hieß es u.a. zur Begründung. Vielmehr sei das Verbot vom Direktionsrecht des Arbeitgebers „gedeckt und hat die Grenzen billigen Ermessens gewahrt“.

Zudem könne allein aus der zwischenzeitlichen Erlaubnis nicht abgeleitet werden, die Firma gestatte die Anwesenheit „dauerhaft ungeachtet des Verhaltens des betreffenden Hundes und der betrieblichen Abläufe“. Hier komme vielmehr auch die Verantwortung der Beschäftigten zum Tragen:

Denn selbst wenn man den Begleiter – was strittig sei – analog einem Blindenhund als Assistenzhund einstufe, habe die Beschäftigte „zu gewährleisten, dass die anderen Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe nicht beeinträchtigt werden“. Und keinesfalls sei zu dulden, dass „der Hund der Klägerin aufgrund seines territorialen Verhaltens und seines ausgeprägten Beschützerinstinktes weiterhin andere Mitarbeiter durch sein gezeigtes Verhalten auf Abstand hält“.

Auch eine Benachteiligung konnte die Kammer nicht erkennen, da die Frau das Tier „überhaupt nicht mehr zu rein therapeutischen Zwecken oder zum Ausgleich körperlicher Beeinträchtigungen“ nutze.

Das Verbot sei damit nicht zu beanstanden.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.09.2022 (Az.: 2 Sa 490/21).

Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen 29.09.2021 (Az.: 3 Ca 1284/20).

Einordnung:

Das Urteil deckt sich mit einer Entscheidung des LAG Düsseldorf. Die Richter dort hatten entschieden, ein Verbot von Vierbeinern am Arbeitsplatz sei rechtens, „wenn der konkrete Hund die betrieblichen Abläufe stört“. Das sei etwa dann der Fall, wenn sich Arbeitnehmer vor dem Tier fürchten: „Auf die objektive Gefährlichkeit kommt es nicht an“ (LAG Düsseldorf, 24.03.2014 – 9 Sa 1207/13).

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