Die Auseinandersetzung entbrannte um die Frage, mit welchen Stuhltypen das Betriebsratsbüro für die neunköpfige Arbeitnehmervertretung ausgestattet sein muss. Der Betriebsrat wünschte dreh- und rollbare Bürostühle für die Sitzungen für alle Mitglieder. Die Arbeitgeberin lehnte das ab. Zu Recht. Denn auch vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz konnte der Betriebsrat sein Anliegen nicht durchsetzen (Az.: 5 TaBV 25/19).

Das Büro des Betriebsrates ist mit neun Stühlen bestückt – für jedes Betriebsratsmitglied steht ein Stuhl zur Verfügung: Drei Sitzgelegenheiten besitzen Armlehnen und sind dreh- und rollbar, die anderen sechs Stühle haben Stuhlbeine, an Armlehnen mangelt es. Der Betriebsrat forderte von der Arbeitgeberin sechs weitere dreh- und rollbare Bürostühle mit Armlehnen.

Begründet wurde der Antrag mit gesundheitlichem Wohlbefinden: Jedes Mitglied müsse über einen solchen Stuhl verfügen, „um sich in Sitzungen ohne gesundheitliche Schäden platzieren und Präsentationen (mittels Beamer) folgen zu können, wozu eine Drehbewegung zur Optimierung des Sichtfeldes nötig sei“. Es könne den Betriebsratsmitgliedern nicht zugemutet werden, die teils achtstündigen Sitzungen auf einfachen Stühlen zu verbringen. Diese Aussage wurde untermauert mit der Arbeitsstättenverordnung, die für Büroarbeitsplätze dreh- und rollbare Bürostühle mit Armlehnen vorschreibt.

Diese Forderung lehnte die Arbeitgeberin ab. Sie erklärte sich jedoch erstinstanzlich bereits, die sechs Stühle mit Stuhlbeinen gegen Freischwinger auszutauschen, mit denen im Unternehmen auch die Besprechungs- und Konferenzräume ausgestattet sind. Dieses Angebot lehnte der Betriebsrat ab.

Das Arbeitsgericht stellte dann fest, dass die Arbeitsstättenrichtlinie „Sitzgelegenheiten“ die Arbeitgeberin nicht verpflichte, die erwünschten Stühle zur Verfügung zu stellen. Für die gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates seien dreh- und rollbare Bürostühle mit Armlehnen nicht erforderlich. Bei einer Sitzprobe habe die Kammer zudem festgestellt, dass die angebotenen Freischwinger ausgesprochen komfortabel seien. Ebenfalls wurde auf das Interesse der Arbeitgeberin verwiesen, die Kosten nicht unnötig in die Höhe zu treiben.

Der Betriebsrat gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und beantragte beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, den Beschluss der Vorinstanz abzuändern. Mit dieser Beschwerde hatte der Betriebsrat keinen Erfolg. Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.08.2020 (Az.: 5 TaBV 25/19).

Vorinstanz: Arbeitsgericht Ludwigshafen (Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz) vom 15.08.2019 (Az.: 5 BV 18/18).

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