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Übernahme der Kosten für BetriebsratsPraxis24.de
Das Online-Portal BetriebsratsPraxis24.de gehört zu den im Sinne des § 40 BetrVG erforderlichen Sachmitteln des Betriebsrates. Schließlich ist BetriebsratsPraxis24.de in besonderer Weise dazu geeignet, um sich als Betriebsratsmitglied notwendiges Fachwissen anzueignen. Die Kosten von Informations- und Kommunikationstechnik trägt der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Bei der Novellierung des BetrVG im Jahr 2001 hat der Gesetzgeber neben den sachlichen Mitteln ausdrücklich auch die Informations- und Kommunikationstechnik in § 40 Abs. 2 BetrVG mit aufgenommen.
So gehören ein PC nebst dazugehöriger Grundausstattung (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 14.05.2010, Az.: 10 TaBV 97/09), ein Farbdrucker (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 18.06.2010, Az. 10 TaBV 11/10), ein Telefon (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2009, Az.: 7 ABR 46/08), ein Telefaxgerät (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.2002, Az.: 5 TaBV 21/02), der Zugang zum Internet und betriebsinternem Intranet (vgl. BAG, Beschluss vom 03.09.2003, Az.: 7 ABR 12/03) sowie die Einrichtung einer eigenen externen E-Mail-Adresse für jedes Betriebsratsmitglied (vgl. BAG, Beschluss vom 03.0.2003, Az.: 7 ABR 12/03) schon lange zu den von Betriebsräten genutzten und von der Rechtsprechung anerkannten Mitteln moderner Informations- und Kommunikationstechnik.
Auch das Onlineportal BetriebsratsPraxis24.de gehört zu den im Sinne des § 40 BetrVG erforderlichen Sachmitteln des Betriebsrates.
Dem Betriebsrat obliegt bei seinem Wunsch nach moderner Informations- und Telekommunikationstechnik die Überprüfung, ob die von ihm verlangten Sachmittel für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Die Kosten der Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch für die Bereitstellung von BetriebsratsPraxis24.de.
Das Online-Portal BetriebsratsPraxis24.de ist als spezielles Arbeitsmittel für Betriebsräte besonders geeignet. Neben allgemeinen Rechtsausführungen zu den für den Betriebsrat wichtigen Themen aus den Bereichen Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht sowie Betriebswirtschaft beinhaltet das Werk u.a. auch alle wesentlichen Rechtsvorschriften und Tarifverträge, Entscheidungen
des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte, praktische Arbeitshilfen in Form von Mustertexten und Mustervereinbarungen sowie einen Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz.
BetriebsratsPraxis24.de dient folglich der verantwortungsvollen Betriebsratsarbeit, weil sich hier jedes Betriebsratsmitglied schnell und umfassend über nahezu alle betriebsverfassungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Themen informieren kann.
Bereits im Jahr 1997 entschied das Arbeitsgericht Hamburg, dass der Betriebsrat selbst auswählen kann, welche Fachliteratur ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen ist (vgl. Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 09. April 1997 – 13 BV 12/96). Er könne folglich auch wählen, ob er auf klassische oder elektronische Medien wie BetriebsratsPraxis24.de zurückgreift.
BetriebsratsPraxis24.de ist in besonderer Weise dazu geeignet, um als Betriebsratsmitglied seiner Amtspflicht nachzukommen und sich das notwendige Fachwissen anzueignen. Der Betriebsrat hat ein fortlaufendes Informationsbedürfnis. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der aktuellen arbeits- und sozialrechtlichen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung. Diesem ständigen Informationsbedürfnis kann er nur durch eine fortlaufende und aktuelle Unterrichtung gerecht werden.
Hierzu genügt es nicht, sich auf klassische Medien, wie beispielsweise Kommentierungen, zu verlassen. Diese befinden sich nämlich nicht immer auf dem neuesten Stand. Auch durch die Nutzung unterschiedlicher klassischer Medien, wie Kommentaren, Fachbüchern und Fachzeitschriften wird das auf der gesetzlichen Aufgabenstellung des Betriebsrates beruhende Informationsbedürfnis in der Regel nicht vollständig gedeckt.
BetriebsratsPraxis24.de informiert umfassend
Nur BetriebsratsPraxis24.de wird – im Gegensatz zu einem klassischen Kommentar – den Bedürfnissen des Betriebsrates umfassend gerecht. Kein klassischer Kommentar ist so aktuell wie BetriebsratsPraxis.24.de, welches wöchentlich Updates erhält und täglich wichtige Nachrichten liefert. Durch die Nutzung von BetriebsratsPraxis24.de wird der Betriebsrat in die Lage versetzt, sich fortlaufend über die mit seinen Aufgaben zusammenhängenden arbeits- und sozialrechtlichen Entwicklungen zu unterrichten.
Folglich handelt es sich bei BetriebsratsPraxis24.de um ein erforderliches und verhältnismäßiges Sachmittel im Sinne des § 40 BetrVG.
Wenn der Arbeitgeber nicht zahlen will
Kommt es zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über die Frage der Erforderlichkeit der Nutzungsmöglichkeit von BetriebsratsPraxis24.de zu Streitigkeiten kann der Betriebsrat seinen gesetzlichen Anspruch im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltend machen.
Denkbar ist für den Fall, dass die Arbeit des Betriebsrates ohne die Nutzungsmöglichkeit von BetriebsratsPraxis24.de wesentlich erschwert wir, dass der Betriebsrat im Beschlussverfahren gem. § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 940 BGB eine einstweilige Verfügung beantragt.
Die arbeitsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben dient und ob die Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt sind.
Text: Rechtsanwalt Jason Schomaker

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