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03.09.2012

Kein Kündigungsschutz für Ehrenämtler

Wer ein Ehrenamt ausübt, geht damit kein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber ein. Folglich können sich ehrenamtliche Mitarbeiter bei einer Kündigung auch nicht auf arbeitsrechtliche Schutzvorschriften berufen, wie das BAG aktuell geurteilt hat.

Der Fall: Seit 2002 arbeitet eine ehrenamtliche Mitarbeiterin bei einer Telefonseelsorge. Für die monatlich zehn Stunden Ehrenamt erhält sie einen Unkostenersatz von 30 Euro. Von den ehrenamtlichen Mitarbeitern wird eine regelmäßige Beteiligung erwartet. Dazu legt die Einrichtung Dienstpläne für den Folgemonat aus, in die sich die Ehrenämtler eintragen. Im Januar 2010 teilt man der Frau mündlich mit, dass sie fortan vom Dienst entbunden ist. Dagegen erhebt die Frau eine Kündigungsschutzklage. Ihrer Ansicht nach besteht zwischen ihr und der Einrichtung ein Arbeitsverhältnis. Daher sei die Kündigung wegen der fehlenden Schriftform unwirksam. Zudem lägen keine Kündigungsgründe vor.

Das Urteil: Die Kündigungsschutzklage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) - wie schon in den Vorinstanzen - erfolglos. Denn durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet, wie die Richter in ihrem Urteil feststellten. Und weiter: "Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen ist - bis zur Grenze des Missbrauchs - rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, nicht zu erwarten ist." Auch diene die Ausübung von Ehrenämtern nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Vielmehr sei sie Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. Im Streitfall bestehe kein Anhaltspunkt für die Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2012 - 10 AZR 499/11


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