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28.06.2012

Erstes Urteil zu einer Kündigungsschutzklage gegen Schlecker

Bereits mehr als 600 ehemalige Schlecker-Beschäftigte haben an den Arbeitsgerichten in Baden-Württemberg Kündigungsschutzklagen eingereicht. In einem ersten Urteil hat nun das Arbeitsgericht Heilbronn eine Kündigung für unwirksam erklärt. Die getroffene Sozialauswahl sei grob fehlerhaft.

Der Fall: Die langjährige Leiterin einer Schlecker-Filiale wird am 28. März dieses Jahres vom Insolvenzverwalter der pleite gegangenen Drogeriemarktkette betriebsbedingt gekündigt. Wie mehr als 600 andere Schlecker-Mitarbeiterinnen in Baden-Württemberg, die von der ersten Kündigungswelle betroffen sind, reicht die Frau eine Kündigungsschutzklage gegen die Firma Schlecker ein.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Heilbronn entschied am 21. Juni 2012, dass die Kündigung der Frau sozialwidrig und damit unwirksam sei. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die vom Insolvenzverwalter getroffene Sozialauswahl grob fehlerhaft sei. Zum einen habe er keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungen zur Sozialauswahl gegeben.

Zum anderen habe er den vom Gericht angeforderten Interessensausgleich mit Namensliste der gekündigten Arbeitnehmer nicht vorgelegt. Zudem konnte die gekündigte Frau eine vergleichbare Kollegin benennen, die nach dem vom Beklagten behaupteten Punkteschema weit weniger Sozialpunkte aufwies. Auch auf diesen Vorwurf reagierte der Insolvenzverwalter nicht.

Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 21. Juni 2012, Aktenzeichen: 8 Ca 71/12


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