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Alle Jahre wieder: Arbeitsfrei am Rosenmontag?
Alle Jahre wieder feiern nicht nur in den Karnevalshochburgen Köln, Düsseldorf und Mainz die Jecken die fünfte Jahreszeit. Höhepunkt ist traditionell der Rosenmontag. Für viele Arbeitnehmer ist es eine Selbstverständlichkeit an diesem besonderen Tag arbeitsfrei zu haben. Nicht selten kommt es aber mit dem Arbeitgeber zu Unstimmigkeiten bei der Frage, ob an Rosenmontag ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung besteht.
FeiertagLaut dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitgeber seine Beschäftigten an Feiertagen grundsätzlich von der Arbeit freistellen (§ 2 Abs. 1 EFZG). Für die dadurch ausfallende Arbeitszeit muss er das Gehalt auszahlen, welches seine Beschäftigten ohne Arbeitsausfall erhalten hätten. Arbeitnehmer aber, die an einem Tag vor oder nach einem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, können sich auch diesen Anspruch nicht berufen (§ 2 Abs. 3 EFZG).Die Frage, ob der Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit entfällt, wenn Arbeitnehmer nach einem sehr intensiven Rosenmontag am Karnevalsdienstag nicht am Arbeitsplatz erscheinen können, stellt sich jedoch leider gar nicht. Denn unabhängig davon, ob der Rosenmontag für einen persönlich der höchste Feiertag des Jahres ist: Als Feiertage im Sinn des § 2 Abs. 1 EFZG gelten nur die gesetzlichen Feiertage. Der Rosenmontag jedoch ist kein gesetzlicher Feiertag. Folglich besteht am Rosenmontag grundsätzlich eine Verpflichtung zu arbeiten. Und erst Recht besteht daher an diesem Tag kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen. UrlaubNatürlich kann der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber für den Rosenmontag Urlaub beantragen. Einem solchen Urlaubswunsch muss der Arbeitgeber auch grundsätzlich entsprechen. Ablehnen kann er einen solchen Urlaubsantrag nämlich nur dann, wenn dem Urlaubswunsch dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 BurlG).Betriebliche ÜbungEin Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht am Rosenmontag kann jedoch aufgrund einer betrieblichen Übung bestehen. Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruch aus betrieblicher Übung ist grundsätzlich die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. In Bezug auf die Befreiung von der Arbeitspflicht an einem Rosenmontag bedeutet dies, dass der Arbeitgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt hat. In der Regel darf der Arbeitnehmer dann aus dem entsprechenden Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte und der Begleitumstände auf einen entsprechenden Bindungswillen des Arbeitgebers dahingehend schließend, dass auch in der Zukunft ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bestehen soll. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung wird in diesem Fall Bestandteil des Arbeitsvertrages (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.1993 – 17 Sa 584/93).Wurden die Arbeitnehmer in der Vergangenheit am Rosenmontag ohne besondere Vorgaben von der Arbeitspflicht befreit, soll der Anspruch sogar dann bestehen, wenn der Rosenmontagszug ausfällt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.1991, 7 Ta 50/91). Laut der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung, zum Beispiel auf Arbeitsbefreiung, auch nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung für die Zukunft ausgeschlossen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass die alte Rechtsprechung gegen den seit der Schuldrechtsreform auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwendenden § 308 Nr. 5 BGB verstoße (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.3.2009, 10 AZR 281/08). Möchte der Arbeitgeber für die Zukunft eine Arbeitsbefreiung ausschließen, müsste er folglich mit dem einzelnen Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen. Willigt dieser allerdings nicht ein, müsste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, die allerdings nur dann wirksam sein dürfte, wenn sie das letzte Mittel zur Verhinderung betriebsbedingter Kündigungen ist. BetriebsvereinbarungNatürlich kann der Betriebsrat auch mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitsbefreiung am Rosenmontag anstreben.Der Betriebsrat hat bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Er könnte also eine dahingehende Vereinbarung anstreben, dass am Rosenmontag grundsätzlich nicht gearbeitet wird. Denkbar ist zudem eine Regelung, die vorsieht, dass die entsprechende Arbeitszeit vor- oder nachgeholt wird. In vielen Betrieben laufen bei den Beschäftigten etliche Überstunden an, die am Rosenmontag hervorragend abgefeiert werden könnten.Falls nicht alle Beschäftigten per se eine Arbeitsbefreiung am Rosenmontag wünschen, ist auch eine Vereinbarung denkbar, nach der einem Urlaubswunsch für diesen Tag grundsätzlich vom Arbeitgeber zu entsprechen ist. Die Betriebsvereinbarung könnte zudem die Regelung beinhalten, dass für den freien Rosenmontag nur ein halber Urlaubstag genommen werden muss.
Presseschau: EuGH-Urteil zu mehrfach befristeten Arbeitsverträgen
Mehrfach befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar. Zumindest wenn sachliche Gründe für die Befristungen vorliegen. Mit seinem Urteil vom 26. Januar 2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die gängige Praxis in Deutschland bestätigt, in der Presse aber ein breites Echo von Zustimmung bis Unverständnis hervorgerufen.

"Flexibilität nicht übertreiben!"
Gegen mehr Flexibilität sei nichts einzuwenden, kommentiert das Hamburger Abendblatt. Denn eine effiziente Produktion schaffe langfristig Jobs und schlanke Behörden helfen Steuergelder zu sparen. Aber übertreiben sollte man es damit nicht. Es könne nicht sein, "dass die Flexibilität nur den Interessen der Arbeitgeber dient. […] Viele Beschäftigte können weder finanziell noch familiär längerfristig planen, weil sie nicht wissen, ob oder wo genau sie in einem Jahr noch beschäftigt sind. 13 befristete Verlängerungen eines Arbeitsvertrags sind nicht nur indiskutabel, sie sind zynisch. Bleibt zu hoffen, dass die deutschen Richter, die nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Fall von Bianca Kücük nochmals verhandeln müssen, dies genauso sehen. Im Interesse aller Arbeitnehmer."
Brücke zum Arbeitsmarkt?
Als eine "Brücke zum Arbeitsmarkt" bezeichnet die Welt befristete Jobs. Deshalb sei das Urteil des EuGH auch gut so. Die meisten hiesigen Arbeitgeber werden "den Richterspruch mit Erleichterung aufnehmen. Schließlich bietet die Befristung eine Möglichkeit, die Belegschaftsgröße trotz Kündigungsschutz mit der Geschäftslage schwanken zu lassen." Einerseits seien befristete Jobs mit Unsicherheiten für die Arbeitnehmer verbunden. "Andererseits bleibt es oft nicht beim Job auf Zeit. Für Berufseinsteiger ist die Befristung oft die Brücke zur Festeinstellung. Auch viele Arbeitslose finden auf diesem Weg leichter eine Beschäftigung. Ohne die Lockerung der Befristungsregeln wäre die Erwerbslosenquote höher." Neue Regulierungen seien angesichts des künftigen Fachkräftemangels zudem unnötig.
Künftig mehr Kettenverträge?
Im Interview mit Spiegel Online geht der Arbeitsrechtsexperte Martin Krömer nicht davon aus, dass das Urteil einen stärkeren Missbrauch befristeter Verträge fördern wird. Es sei aber "Rechtssicherheit dazugewonnen worden. Die dem EuGH vorgelegte Befristungspraxis, die vielfach und besonders im öffentlichen Dienst anzutreffen ist, ist durch die Entscheidung bestätigt worden." Damit könnte die Zahl der Kettenverträge deutlich zunehmen. "Jetzt nämlich wissen noch mehr Arbeitgeber, dass sie generell rechtmäßig sind."
Freibrief für Arbeitgeber
Die Südwest Presse findet den Freibrief des Europäischen Gerichtshofs für Kettenarbeitsverträge sehr bedauerlich. Freiwillig abgeschlossene Zeitverträge seien zwar eine feine Sache für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aber das sei meist bloße Theorie. Die Praxis sehe anders aus, "weil befristete Arbeitsverträge das vorherrschende Modell des Einstieges in ein Arbeitsverhältnis sind. Insbesondere bei Berufsanfängern und Arbeitslosen, die den Weg zurück in einen Job finden, wälzen Arbeitgeber das Beschäftigungsrisiko einseitig und systematisch auf die Arbeitnehmer ab. Dass damit die Betriebe gut fahren, hat auch noch einen zweiten Grund: Zeitverträge verschaffen ihnen mehr Flexibilität zur Anpassung ans konjunkturelle Auf und Ab." Das Urteil aus Luxemburg zementiere die Unwägbarkeiten, unter denen junge Leute ihr Berufs- und Familienleben planen müssen: "Ein Beitrag zur Verbesserung der Familien- und Kinderfreundlichkeit der Arbeitswelt sieht anders aus."
Kein Freifahrtschein!
Dass trotz des Urteils die Vorschrift des § 14 TzBfG für die Unternehmen keinen Freifahrtschein zum Abschluss befristeter Verträge bedeutet, darauf weist der Arbeitsrechtler Christian Oberwetter in Legal Tribune Online hin: "Häufigkeit und Gesamtdauer der Arbeitsverträge können ein Indiz dafür sein, dass tatsächlich kein sachlicher Grund für die Befristung besteht. Jeder Arbeitgeber sollte daher vorsichtig mit dem Instrument der sachlichen Befristung umgehen. Nichts auf dieser Welt ist von Dauer – da bildet auch die dauerhafte Befristung keine Ausnahme."
"Urteil für Arbeitnehmer unbefiedigend"
Das Urteil des EuGH sei aus Sicht betrieblicher Notwendigkeiten nachvollziehbar, für Arbeitnehmer aber unbefriedigend, meint das Mindener Tageblatt. Und weiter: "Deshalb müssen sich nun Regierung und Parlament des Problems annehmen und eine gesetzliche Regelung finden, die der Wirtschaft Freiraum für die Personalplanung lässt, aber den Missbrauch von Zeitverträgen ausschließt und den Arbeitnehmer vor negativen Folgen für seinen Rentenanspruch bewahrt."
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Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf Betriebsratspraxis24.de:
- Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge : § 14 - Zulässigkeit der Befristung
- Arbeitsrechtslexikon: Befristung
- Musterbetriebsvereinbarung: Abschluss befristeter Arbeitsverträge
Die Presseschau wurde zusammengestellt von Stephan Trinius.
