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Angebot von Aufhebungsverträgen darf auf jüngere Mitarbeiter begrenzt werden
Bietet ein Arbeitgeber im Zuge eines Personalabbaus seinen Mitarbeitern Aufhebungsverträge an, kann er den Kreis der Begünstigten auf jüngere Mitarbeiter begrenzen.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 25. Februar. Geklagt hatte ein 1949 geborener Arbeitnehmer. Dessen Arbeitgeber hatte im Zuge von Personalabbau allen Arbeitnehmern der Jahrgänge 1952 und danach einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung angeboten. Der ältere Kläger sah darin, dass ältere Mitarbeiter von diesem Angebot ausgeschlossen waren, eine Diskriminierung wegen Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Die Klage blieb wie in den Vorinstanzen auch vor dem BAG ohne Erfolg. Der Zweck des Diskriminierungsverbots, so das Gericht, bestehe gerade darin, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Daher war der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem älteren Kläger auch einen Aufhebungsvertrag wie den jüngeren Arbeitnehmern anzubieten. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ließ sich kein Anspruch des Klägers herleiten, denn der Arbeitgeber hatte auch keinem der anderen älteren Arbeitnehmer ein solches Angebot gemacht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010, Az.: 6 AZR 911/08
Dieser Beitrag wurde erstellt von Sylvia Erwin.


