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Zweifelsfragen bei geringfügigen Beschäftigungen

Zusammenfassung von "Aktuelle Zweifelsfragen in Zusammenhang mit geringfügig Beschäftigten" von Horst Marburger, original erschienen in: Die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung, herausgegeben von Verlag Meuer, Meuer: Schwabach 2/2010 Heft 2, 65 - 72.

Die Geringfügigkeits-Richtlinien sind von den Spitzenverbänden neu gefasst worden. Dabei wurden neben gesetzlichen Änderungen auch die aktuelle Rechtsprechung und neuere Besprechungsergebnisse umgesetzt.

Für Meldungen und Beiträge bei geringfügigen Beschäftigungen ist grundsätzlich die Minijobzentrale zuständig. Werden Minijobs jedoch durch Zusammenrechnung versicherungspflichtig, ist die jeweils zuständige Krankenkasse maßgebend. Deshalb darf auch nur diese Krankenkasse den Feststellungsbescheid erlassen, wie das Bundessozialgericht feststellte. Aktuelle Rechtsprobleme wie dieses haben ihren Niederschlag in den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien gefunden.

Probleme treten in der Praxis immer wieder auf, wenn mehrere Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber aufgenommen werden. Hier ist ein genauer Blick auf die vertraglichen Gestaltungen erforderlich. Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bei Minijobs war früher ein anteiliger Wert zu bilden, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Monats begann oder endete. Hier ist jetzt allein auf den Betrag von 400 Euro abzustellen. Der anteilige Wert gilt nur noch bei auf weniger als einen Zeitmonat befristeten Beschäftigungen.

Marburger thematisiert die Probleme im Zusammenhang mit Wertguthabenvereinbarungen, sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen und der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Die Insolvenzgeldumlage ist auch für geringfügig Beschäftigte zu zahlen. Union und FDP haben in ihrer Koalitionsvereinbarung festgelegt, die Arbeitsanreize für geringfügig Beschäftigte zu verbessern.

Bewertung:

Problemorientierte Kommentierung der neuen Geringfügigkeits-Richtlinien

Dieser Beitrag wurde erstellt von Gisbert Kersting.