Anmeldung


Gratistest!

Wahlhelfer, Seminardatenbank, News, Umfragen und Beiträge bieten wir kostenfrei, für die Betriebsratspraxis und die Rubrik Expertenrat zahlen Sie nur 88 € netto/Quartal!

Anmeldung mit
4-Wochen-Gratistest

Aktuelles

Druckersymbol E-Mail

Betriebsrat ist an Werksferien gebunden

Ist durch eine Betriebsvereinbarung der Jahresurlaub im Rahmen von Werksferien festgelegt, gilt dies grundsätzlich auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder, sofern nicht für einzelne Personen ausdrücklich Anderes vereinbart wurde.

Im Betrieb des beklagten Arbeitgebers galt eine durch Betriebsvereinbarung festgelegte Regelung für den Jahresurlaub der Beschäftigten. Danach war der Jahresurlaub im Rahmen von Werksferien in den KW 31 bis 33 zu nehmen. Für den Betriebsrat galt insoweit eine Sonderregelung, als fünf namentlich genannte Betriebsratsmitglieder davon ausgenommen waren, um während dieser Zeit die Geschäftsführung des Betriebsrats zu gewährleisten.

Der Kläger, ebenfalls freigestelltes Betriebsratsmitglied, jedoch nicht unter den namentlich Genannten, hatte im Jahr 2007 der Personalabteilung mitgeteilt, er habe in der KW 31 viel zu tun und beabsichtige daher, seinen Jahresurlaub abweichend von der Betriebsvereinbarung in der Zeit vom 6. - 31. August zu nehmen. Das lehnte die Personalabteilung ab; die KW 31 bis 33 wurden dem Kläger auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

Das LAG Hannover beschied die dagegen gerichtete Klage des Betriebsratsmitglieds negativ. Grundsätzlich "ist ein freigestelltes Betriebsratsmitglied urlaubsrechtlich so zu behandeln, als ob es nicht freigestellt wäre (...). Für den Kläger ist deshalb die Betriebsvereinbarung über den Werksurlaub genauso maßgebend wie für alle Beschäftigten des Standorts A-Stadt, die nicht von der ausdrücklichen Ausnahmeregelung betroffen sind."

Landesarbeitsgericht Hannover, Urteil vom 3. September 2009, Az.: 7 SA 2024/08

Dieser Beitrag wurde erstellt von Sylvia Erwin.