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Aktuelles
Übernahme eines Jugendvertreters auch zuungunsten der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern
Verlangt ein Jugendvertreter gegen Ende der Ausbildung die Weiterbeschäftigung, so muss der Arbeitgeber einen geeigneten Arbeitsplatz freimachen, wenn dieser mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist.
Ein Jugend- und Auszubildendenvertreter kann gegen Ende seiner Ausbildung die Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber verlangen (§ 78a BetrVG). Ein Arbeitsverhältnis gilt dann als begründet. Der Arbeitgeber kann jedoch beim Arbeitsgericht vorbringen, dass ihm die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, z.B. wenn kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist und extra für den Weiterzubeschäftigenden geschaffen werden müsste.
Beschäftigt der Arbeitgeber jedoch auf dauerhaft eingerichteten, der Ausbildung des Jugendvertreters adäquaten Arbeitsplätzen Leiharbeitnehmer, so kann ihm zugemutet werden, einen solchen Arbeitsplatz zum Zweck der Übernahme freizumachen. Die Zumutbarkeit richtet sich aber nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Entleiher).
Das entschied das BAG am 17. Februar. Es hob damit einen Beschluss des LAG Hamm auf. Das LAG hatte ohne Prüfung der Umstände dem Antrag eines Arbeitgebers auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Jugendvertreterin entsprochen und hatte dabei die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in dem Unternehmen außer Acht gelassen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010, Az.: 7 ABR 89/08
Dieser Beitrag wurde erstellt von Sylvia Erwin.


