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Wahlverfahren für ein zusätzliches freigestelltes Betriebsratsmitglied folgt dem Wahlverfahren der ursprünglich Freigestellten

Werden die freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 1 BetrVG im Wege der Mehrheitswahl gewählt und gewährt der Arbeitgeber darüber hinaus weitere Freistellungen, sind die nachträglich zu wählenden Freistellungen ebenfalls in diesem Verfahren zu wählen.

Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in dem seltenen Fall, dass nach der Wahl der zwei freigestellten Betriebsratsmitglieder der Arbeitgeber bereit war, eine zusätzliche Freistellung zu gewähren. Die ursprünglich im Jahr 2006 gewählten Freigestellten waren nach einer Wahlvorschlagsliste im Wege der Mehrheitswahl gewählt worden. Als sich der Arbeitgeber im Jahr 2008 aufgrund der Vielzahl der Aufgaben des Betriebsrats entschloss, einer weiteren Freistellung zuzustimmen, sah sich der Betriebsrat mit der Forderung konfrontiert, die weitere Freistellung sei im Wege einer Verhältniswahl für alle drei Freizustellenden durchzuführen, um den Minderheitenschutz zu gewährleisten.

Wie zuvor das Arbeitsgericht lehnte auch das Hessische Landesarbeitsgericht diese Forderung ab. Zwar wird, so das LAG Hessen, durch die spätere Erweiterung der Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder den ursprünglichen Wahlvorschlägen die Grundlage entzogen - sprich: Wäre von Anfang an eine Freistellung von drei Betriebsratsmitgliedern in Frage gekommen, hätte es eventuell mehrere Listen gegeben, die sich Aussicht auf Erfolg hätten machen können. "Ist die ursprüngliche Freistellungswahl jedoch nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgt, stehen der Nachwahl durch Mehrheitswahl Gründe des Minderheitenschutzes nicht entgegen, weil der Minderheitenschutz grundsätzlich nicht weiter reicht als der ursprüngliche Wahlvorschlag (...). Eine Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder ginge über die Vorschlagslisten der ursprünglichen Wahl hinaus und widerspräche dem Erfordernis einer kontinuierlichen Betriebsratsarbeit (...)."

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009, Az.: 9 TaBV 20/09

Dieser Beitrag wurde erstellt von Sylvia Erwin.