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Aktuelles
Vereinfachtes Wahlverfahren: Nichteinhaltung des Termins der Stimmauszählung führt zur Anfechtbarkeit, aber nicht unbedingt zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl
Verfahrensfehler bei der Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren führen jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit der Wahl, wenn das Wahlergebnis dadurch tatsächlich nicht beeinflusst wurde.
Bei der Betriebsratswahl in einem Betrieb mit 26 Wahlberechtigten erfolgte die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a Abs. 3 BetrVG). Der vom Betriebsrat bestellte Wahlvorstand hatte ein Wahlausschreiben veröffentlicht, nach dem die Wahlversammlung an einem Arbeitstag von 9.45 bis 10.45 Uhr erfolgen sollte; die öffentliche Auszählung der Stimmen war im gleichen Schreiben für die Zeit ab 11.00 Uhr am gleichen Tag festgesetzt.
Während des Wahlvorgangs wurde vom Wahlvorstand auf einer Personalliste vermerkt, wer bereits seine Stimme abgegeben hatte. Bei einem Mitarbeiter wurde festgehalten, dass er per Briefwahl gewählt hatte, bei zweien, dass sie krank waren, bei zwei weiteren, dass sie ihre Stimme nicht abgeben wollten. Nachdem außer diesen Personen alle ihre Stimmen abgegeben hatten, führte der Wahlvorstand die Stimmauszählung durch. Dies erfolgte vorzeitig bereits ab 10.30 Uhr, und nicht erst ab 11.00, wie im Wahlausschreiben angegeben.
Nach Abschluss der Wahl beantragten mehrere der Arbeitnehmer, die Wahl deswegen für nichtig zu erklären. Wie zuvor bereits das Arbeitsgericht Wuppertal sah das Landesarbeitsgericht Düsseldorf den Antrag jedoch als unbegründet an. Die vorzeitige Auszählung der Stimmen sei zwar ein klarer Verstoß gegen die Wahlvorschriften. Tatsächlich habe jedoch niemand mehr in der Zeit von 10.30 bis 10.45 Uhr verlangt, seine Stimme abgeben zu können. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die vorzeitige Stimmauszählung lag daher nicht vor. Aus dem Verstoß konnte daher nicht die Nichtigkeit der Wahl hergeleitet werden.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az.: 9 TaBV 165/08
Dieser Beitrag wurde erstellt von Sylvia Erwin.


