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Mangelnde Deutschkenntnisse können Kündigung rechtfertigen

Kann ein Arbeitnehmer in deutscher Sprache verfasste Arbeitsanweisungen nicht verstehen und deswegen seine Arbeitspflichten nicht in erforderlichem Umfang erfüllen, kann das eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 28. Januar 2010. Es hatte sich mit der Klage eines Produktionshelfers gegen seine Kündigung zu befassen, der seit 1978 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war. Der Arbeitnehmer stammte aus Spanien und hatte dort die Schule besucht. Er absolvierte im September 2003 auf Kosten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Weitere Sprachkurse wurden ihm empfohlen, er nahm daran jedoch nicht teil. Im Jahr 2001 war er schriftlich darüber unterrichtet worden, dass die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift zu seinem Stellenprofil gehörte.

In Audits zur Überprüfung der Qualitätszertifizierung des Unternehmens wurde festgestellt, dass der Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen in deutscher Sprache nicht ausreichend verstehen konnte. Der Arbeitgeber forderte ihn daraufhin mehrfach auf, seine Sprachkenntnisse zu verbessern, zuletzt verbunden mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. In einem Audit im Frühjahr 2007 wurden wiederum mangelhafte Sprachkenntnisse des Arbeitnehmers festgestellt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats.

Das BAG sah darin - anders als die Vorinstanz - keine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. "Der Arbeitgeberin war es nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben."

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010, Az.: 2 AZR 764/08

Dieser Beitrag wurde erstellt von Sylvia Erwin.