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ArbG Köln: Gehaltskürzung wegen häufiger Toilettenbesuche tabu

Arbeitgeber dürfen einem Beschäftigten wegen häufiger Toilettenbesuche nicht ohne Weiteres das Gehalt kürzen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln hervor (Az.: 6 Ca 3846/09).

Hintergrund ist der Fall eines angestellten Rechtsanwaltes, dessen Chef durch "minutiöse schriftliche Aufzeichnungen" ermittelt hatte, dass der Mann vom 08.05. bis zum 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbrachte. Diese Zeiten rechnete die Kanzlei nach Angaben des Gerichtes dann "auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbrachte". Hierfür wurden ihm 682,40 Euro vom Nettogehalt abgezogen.

Mit seiner Klage dagegen, war der observierte Anwalt erfolgreich. Seine Begründung: Er habe im entsprechenden Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten.

Urteil des ArbG Köln vom 21.01.2010 (Az.: 6 Ca 3846/09).