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Deutsch-indisches Sozialversicherungsabkommen in Kraft

Zusammenfassung von "Deutsch-indisches Abkommen über Sozialversicherung trat am 1. Oktober 2009 in Kraft" von Hans Nowak, original erschienen in: Wege zur Sozialversicherung, herausgegeben von Asgard Verlag, Asgard: Sankt Augustin 12/2009 Heft 12, 358 - 364.

Deutschland und Indien haben zum 1.10.2009 ein Abkommen über die Sozialversicherung abgeschlossen. Dadurch sollen eine doppelte Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen und ein Wechsel der Systeme bei vorübergehender Erwerbstätigkeit im anderen Vertragsstaat vermieden werden.

Der Autor berichtet ausführlich über die aus deutscher Sicht bedeutsamen Regelungen des neuen Abkommens. Der Vertrag beinhaltet insbesondere die bei einer Entsendung anzuwendenden Vorschriften, nicht jedoch die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten oder den Export von Renten. Der Bereich des Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungsschutzes im jeweils anderen Vertragsstaat wurde ausgeklammert.

Nowak skizziert den territorialen, sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und stellt die wesentlichen Passagen des Vertrags dar. Die Dauer der Entsendung wird zunächst auf maximal 48 Monate begrenzt. Zur Klärung von Zweifelsfragen wird auch auf den Beschluss der EU-Verwaltungskommission Nr. 181 vom 13.12.2000 verwiesen.

Nach Artikel 7 des Vertrags besteht die Möglichkeit, die Regelungen des Entsendestaats weitergelten zu lassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach Indien entsandt werden, erhalten die Leistungen der Krankenversicherung von ihrem Arbeitgeber.

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Dieser Beitrag wurde erstellt von Gisbert Kersting.