Anmeldung


Gratistest!

Wahlhelfer, Seminardatenbank, News, Umfragen und Beiträge bieten wir kostenfrei, für die Betriebsratspraxis und die Rubrik Expertenrat zahlen Sie nur 88 € netto/Quartal!

Anmeldung mit
4-Wochen-Gratistest

Aktuelles

Druckersymbol E-Mail

Zentrale Weiterleitungsstellen für Sozialversicherungsbeiträge vor dem Aus

Das BMAS erarbeitet derzeit Eckpunkte für ein weiteres SGB IV-Änderungsgesetz. Vorgesehen ist, die zentralen Weiterleitungsstellen, die ab 2011 allen Arbeitgebern optional zur Verfügung stehen sollten, wieder aus dem SGB zu entfernen. Die Idee einer zentralen Beitragsannahmestelle dürfte damit endgültig vom Tisch sein. Mit dem neuen Gesetz soll § 28f Abs. 4 SGB IV dem Vernehmen nach gestrichen werden.

Nach dem heute noch geltenden Recht müssen alle Arbeitgeber

  • die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung),

  • die Umlagen nach dem AAG (U1 - Kasse zur Erstattung der Aufwendungen bei krankheitsbedingter Entgeltfortzahlung und U 2 - Kasse zur Erstattung der Aufwendungen bei Mutterschaft) sowie

  • die Insolvenzgeldumlage

grundsätzlich an die gesetzliche Krankenkasse entrichten, von der die Krankenversicherung des jeweiligen Arbeitnehmers durchgeführt wird. So haben Arbeitgeber - je nach Anzahl der Beschäftigten - mit einer entsprechenden Anzahl von Krankenkassen (Einzugsstellen) abzurechnen. Das betrifft im Wesentlichen die maschinelle Abgabe von Meldungen zur Sozialversicherung, den Beitragsnachweis sowie den eigentlichen Zahlungsvorgang zum Fälligkeitstag.

Der damit einhergehende Aufwand sollte nun mit Wirkung zum 01.01.2011 dadurch aufgefangen werden, dass der Arbeitgeber auf Wunsch nur noch mit einer Stelle zu tun haben sollte: einer sog. "zentralen Weiterleitungsstelle2. Diese Weiterleitungsstelle hätte nach der Konzeption des Gesetzgebers alle Unterlagen, Meldungen und Zahlungen vom Arbeitgeber angenommen und dann die weitere Verteilung an die eigentlichen Empfänger (Gesundheitsfonds, Pflege- und Umlagekassen, Deutsche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) übernommen.

Doch wie sich zwischenzeitlich gezeigt hat, ist auch dieses Konzept nicht problemlos umsetzbar: Die Idee einer zentralen Weiterleitungsstelle basierte auf der Situation vor fünfzehn Jahren - als das Kassenwahlrecht eingeführt wurde und die Zahl der Kassen, mit denen abzurechnen war, durch das "Kassensurfen" der Arbeitnehmer für jeden Arbeitgeber plötzlich explodierte. Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen haben außerdem darauf hingewiesen, dass in den vergangenen Jahren mit erheblichem Investitionsaufwand eine leistungsfähige Plattform für den elektronischen Datenaustausch eingerichtet wurde. So findet die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen inzwischen nahezu ausschließlich auf elektronischem Wege statt. Da das Mahnwesen und das Vollziehungsgeschäft bei säumigen Beitragszahlern weiterhin Aufgabe der Krankenkassen geblieben wäre, hätten die zentralen Weiterleitungsstellen also sämtliche Informationen doch wieder an diejenigen Kassen weiterleiten müssen, bei denen die Arbeitnehmer angemeldet sind. Und da die zentralen Weiterleitungsstellen nicht vom Arbeitgeber verpflichtend genutzt werden sollten, hätten die Kassen die gesamte Infrastruktur weiterhin aufrecht erhalten müssen.

So hat sich offenbar die Idee der zentralen Weiterleitungsstellen inzwischen überlebt. Nach den aktuellen Planungen des Gesetzgebers wird das Vorhaben aus dem SGB wieder herausgenommen, bevor dieser - inzwischen auch von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) für nicht mehr zielführend gehaltene Plan - weitere Kosten bei der Vorbereitung verursacht. Die Krankenkassen werden das Geschäft der Einzugsstellen damit wohl auch über 2011 hinaus in der - überwiegend wohl bewährten Form - fortsetzen. Und da die Zahl der Krankenkassen fusionsbedingt weiter stark abnehmende Tendenz aufzeigt, löst sich das Thema möglicherweise auch von selbst...