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BAG: Betriebsrat hat Anspruch auf Internet, sofern keine Zusatzkosten entstehen

Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat einen Internetanschluss zur Verfügung stellen, sofern dafür keine zusätzlichen (Verbindungs-)Kosten anfallen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch entschieden (Az.: 7 ABR 79/08).

Voraussetzung sei, so die Richter, dass die Arbeitnehmervertretung "bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen".

Zur Begründung hieß es, nach § 40 Abs. 2 BetrVG habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. "Dazu gehört das Internet."

Hintergrund war der Fall eines Betriebsrates in einer Baumarktkette, dem der Arbeitgeber den Online-Zugang verweigert hatte. Laut BAG allerdings ohne hinreichende Gründe: "Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht".

Daher folgte der Siebte Senat der Auffassung der Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben.

Beschluss des Bundesarbeitsgericht vom 20.01.2010 (Az.: 7 ABR 79/08).
Vorinstanz: Beschluss des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008 (17 TaBV 607/08).