Anmeldung
Gratistest!
Wahlhelfer, Seminardatenbank, News, Umfragen und Beiträge bieten wir kostenfrei, für die Betriebsratspraxis und die Rubrik Expertenrat zahlen Sie nur 88 € netto/Quartal!Anmeldung mit
4-Wochen-Gratistest
Aktuelles
Arbeitnehmer muss unerklärlich hohe SMS-Kosten auf Firmen-Handy selbst aufklären
Kommt es wegen der nicht gestatteten Privatnutzung eines Diensthandys zur Kündigung eines Mitarbeiters, hat dieser eine vermutete ungewöhnlich umfangreiche private Nutzung zu rechtfertigen. Die Beweisführungslast des Arbeitgebers ist dabei eingeschränkt.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 18. November 2009. Ein Vollstreckungssachbearbeiter, dem ein Diensthandy des Arbeitgebers zur Verfügung stand, hatte gegen die fristlose Kündigung des Arbeitgebers geklagt.
Laut Dienstanweisung, die den Beschäftigten auch in einer Besprechung bekannt gegeben wurde, war die private Nutzung des Handys nur in dringenden Fällen gestattet. SMS sollten nur in Einzelfällen verschickt werden. In den Monaten November 2008 bis Februar 2009 fielen durch die Benutzung des Handys des Klägers SMS-Gebühren zwischen 43,01 und 100 Euro pro Monat an. In verschiedenen Dienstbesprechungen konnte der Beschäftigte die Ursachen für die hohen SMS-Gebühren nicht aufklären.
Nachdem der Personalrat der Kündigungsabsicht zugestimmt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 18. März 2009 außerordentlich. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG Erfolg. Der Beschäftigte hätte die hohen SMS-Gebühren konkret rechtfertigen müssen, was er jedoch unterlassen hatte. Dem Arbeitgeber war in dieser Situation nicht zuzumuten, "alle nur erdenkbaren Rechtfertigungsgründe des Arbeitnehmers zu widerlegen, der Umfang der konkreten Darlegungs- und Beweisführungslast richtet sich vielmehr danach, wie substanziiert sich der gekündigte Arbeitnehmer auf die Kündigungsgründe einlässt".
Dieser Beitrag wurde erstellt von Sylvia Erwin.


